§ 55 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der BeschlußBeschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde ersichtlich zu machen.

(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.02.2021

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der BeschlußBeschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde ersichtlich zu machen.

(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.

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