§ 112 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.

(2) Einen Antrag auf Ausspruch des Mißtrauens kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Binnen vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am Gemeindeamt (Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen; Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der Bürgermeister darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Abstimmung nicht berührt.

(4) Ein Beschluß nach Abs. 3 muß der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

(5) Eine Beschlussfassung nach Abs. 3 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.

(2) Einen Antrag auf Ausspruch des Mißtrauens kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Binnen vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am Gemeindeamt (Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen; Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der Bürgermeister darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Abstimmung nicht berührt.

(4) Ein Beschluß nach Abs. 3 muß der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

(5) Eine Beschlussfassung nach Abs. 3 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.

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