§ 5 NÖ EOG

NÖ Einsatzopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.

(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes anzuzeigen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.

(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes anzuzeigen.

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