§ 13 NÖ AG Nutzung des Archivgutes

NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 steht das Archivgut jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung des NÖ Landesarchivs zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von Depotgut und vertragliche Auflagen im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erwerb von Archivgut sonstiger Herkunft bleiben hiervon unberührt.

(3) Das NÖ Landesarchiv ist befugt, vom Nutzer den Nachweis eines berechtigten Interesses zu verlangen.

(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Nutzung gestattet werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften und

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen.

Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Einschränkung der Nutzung erforderlich sind.

(5) Die Nutzung des Archivguts, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, kann vor Ablauf der Schutzfrist gestattet werden, wenn

1.

die schriftliche Genehmigung des ehemaligen Funktionsträgers oder

2.

die schriftliche Genehmigung einer vom ehemaligen Funktionsträger dem NÖ Landesarchiv nachweislich namhaft gemachten Person

vorliegt. Jede Nutzung ist schriftlich zu dokumentieren.

(6) Die Nutzung von Archivgut ist unzulässig, wenn

1.

datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen,

2.

dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich geschützte Rechte Dritter (insbesondere vertraglich festgelegte Auflagen im Zuge der Übernahmen von Depotgut oder eines zivilrechtlichen Erwerbs) verletzt würden,

3.

das Archivgut in konservatorischer Hinsicht dadurch gefährdet würde,

4.

gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Zustimmungen fehlen,

5.

der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre,

6.

schutzwürdige persönliche Interessen entgegenstehen oder

7.

öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung ist auf Antrag des Nutzungswerbers ein Bescheid der NÖ Landesregierung zu erlassen.

(8) Die Nutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut oder an Einrichtungen des Archivs entstehen. Die Nutzer sind insbesondere auch für die missbräuchliche Verwendung schutzwürdiger Daten und personenbezogener Daten haftbar.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 24.05.2018

(1) Nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 steht das Archivgut jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung des NÖ Landesarchivs zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von Depotgut und vertragliche Auflagen im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erwerb von Archivgut sonstiger Herkunft bleiben hiervon unberührt.

(3) Das NÖ Landesarchiv ist befugt, vom Nutzer den Nachweis eines berechtigten Interesses zu verlangen.

(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Nutzung gestattet werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften und

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen.

Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Einschränkung der Nutzung erforderlich sind.

(5) Die Nutzung des Archivguts, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, kann vor Ablauf der Schutzfrist gestattet werden, wenn

1.

die schriftliche Genehmigung des ehemaligen Funktionsträgers oder

2.

die schriftliche Genehmigung einer vom ehemaligen Funktionsträger dem NÖ Landesarchiv nachweislich namhaft gemachten Person

vorliegt. Jede Nutzung ist schriftlich zu dokumentieren.

(6) Die Nutzung von Archivgut ist unzulässig, wenn

1.

datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen,

2.

dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich geschützte Rechte Dritter (insbesondere vertraglich festgelegte Auflagen im Zuge der Übernahmen von Depotgut oder eines zivilrechtlichen Erwerbs) verletzt würden,

3.

das Archivgut in konservatorischer Hinsicht dadurch gefährdet würde,

4.

gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Zustimmungen fehlen,

5.

der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre,

6.

schutzwürdige persönliche Interessen entgegenstehen oder

7.

öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung ist auf Antrag des Nutzungswerbers ein Bescheid der NÖ Landesregierung zu erlassen.

(8) Die Nutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut oder an Einrichtungen des Archivs entstehen. Die Nutzer sind insbesondere auch für die missbräuchliche Verwendung schutzwürdiger Daten und personenbezogener Daten haftbar.

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