§ 27 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO), RGBl.Nr. 113/1895§ 27 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2013, beim zuständigen Gericht zu erhebenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO), RGBl.Nr. 113/1895§ 27 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2013, beim zuständigen Gericht zu erhebenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.

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