§ 3a NÖ FG

NÖ Familiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

Die Fördermaßnahmen des II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009BGBl. I Nr. 86/2021, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.NrBGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 220/2021, hat.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

Die Fördermaßnahmen des II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009BGBl. I Nr. 86/2021, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.NrBGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 220/2021, hat.

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