§ 5 NÖ GWLVG

NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.

(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.

(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.

(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.

(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.

(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Verbandsversammlung beschließt:

1.

Den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden,

2.

Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 6 Abs. 1),

3.

Die Bestellung des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters, der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes,

4.

Den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,

5.

Die Aufwandsentschädigung,

6.

Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

7.

Die Bestellung von Ausschüssen aus ihrer Mitte,

8.

Den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9.

Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß § 13.

(9) a) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn dieser Übertragungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

b) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 6 um drei Monate. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 26.05.2021 bis 24.01.2022

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.

(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.

(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.

(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.

(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.

(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Verbandsversammlung beschließt:

1.

Den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden,

2.

Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 6 Abs. 1),

3.

Die Bestellung des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters, der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes,

4.

Den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,

5.

Die Aufwandsentschädigung,

6.

Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

7.

Die Bestellung von Ausschüssen aus ihrer Mitte,

8.

Den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9.

Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß § 13.

(9) a) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn dieser Übertragungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

b) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 6 um drei Monate. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

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