§ 13 NÖ GWLVG Wasserbezug durch Gemeinden

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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