§ 18 NÖ GWLVG Inkrafttreten, Schlußbestimmungen

NÖ GWLVG - NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2026
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, Landesgesetzblatt 1650, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Absatz eins, in Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 12 und Paragraph 16, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, zu entsprechen.§ 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 12 und Paragraph 16, in der Fassung vor dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019, müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 5, Absatz 9, Litera b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 5, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 5, Absatz 9 und Paragraph 12, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 und § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 16, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 16, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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