§ 64 NÖ LSG Erweiterte Schulgemeinschaft

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit insbesondere zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der SchulbehördeSchulleitung vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit insbesondere zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der SchulbehördeSchulleitung vorgesehen werden.

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