§ 64 NÖ LSG Erweiterte Schulgemeinschaft

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung, können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit insbesondere zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulleitung vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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