§ 71 NÖ LSG Entscheidungspflicht

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) In den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 67 Abs. 2 lit.b spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmevoraussetzungen, den Bescheid zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen (Verlangen) von Parteien und Widersprüche spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 69 Abs. 2 hat die Schulbehörde über den Widerspruch binnen drei Wochen nach dessen Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.

(5) In den Fällen des § 69 Abs. 2 lit.b beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zwei Wochen. Das Landesverwaltungsgericht hat ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 NÖ LSG
§ 71a NÖ LSG