§ 10 NÖGUS-G 2006

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

Die für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, für Finanzangelegenheiten, für Angelegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, zuständigen Mitglieder der Landesregierung.

2.

6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder.

3.

2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder.

4.

2 von der Landeskliniken-HoldingNÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder der Geschäftsführungdes Vorstandes der Landeskliniken-HoldingNÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht.

(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 06.06.2018 bis 30.06.2020

(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

Die für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, für Finanzangelegenheiten, für Angelegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, zuständigen Mitglieder der Landesregierung.

2.

6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder.

3.

2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder.

4.

2 von der Landeskliniken-HoldingNÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder der Geschäftsführungdes Vorstandes der Landeskliniken-HoldingNÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht.

(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.

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