§ 6 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:

a)

für die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

1.

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

2.

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

b)

für die Verwendungsgruppe VI (Gehobener Dienst)

1.

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die abgelegte Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 292/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2001 oder nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte, oder durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Fachhochschul- Studiengesetzes ersetzt.

2.

Das Erfordernis der Z 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung im Sinne der Anlage 1, Punkt 2.13, BDG 1979 ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im Gemeindedienst

-

als leitender Gemeindebeamter,

-

als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates,

-

als Leiter einer wirtschaftlichen Gemeindeunternehmung oder

-

auf einem mit den genannten Dienstposten vergleichbaren Dienstposten (z. B. Stellvertreter eines Leiters) zurückgelegt hat.

3.

Das Erfordernis der Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

aa)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

bb)

erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2002, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

cc)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.

c)

für die Verwendungsgruppe V (Fachdienst)

1.

eine im Gemeindedienst in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84, 85 und 86 oder eine in einem auch außerhalb der Gemeinde vergleichbaren Arbeitsbereich zurückgelegte Verwendung von 2 Jahren. Dieses Erfordernis wird durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit.a oder b ersetzt.

2.

Bei Verwendung in dem Dienstzweig Nr. 2 wird das Erfordernis der Z 1 durch die gemeinsame Erfüllung der folgenden Voraussetzungen ersetzt:

aa)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, bzw. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Ausbildung gemäß § 5 LFBAO, LGBl. 5030, und

bb)

Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder gleichwertiger Verwendung.

3.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 3 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines entsprechenden Lehrberufes und die Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung ersetzt.

4.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Sportlehrerausbildung ersetzt.

5.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 5 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die Ablegung der Maschinen- und Dampfkesselwärterprüfung ersetzt.

6.

bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 6 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Klärfacharbeiterprüfung an der Technischen Universität oder beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband ersetzt.

d)

für die Verwendungsgruppe IV (Qualifizierter mittlerer Dienst)

1.

die erfolgreiche Beendigung einer zumindest zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule oder von 6 Schulstufen einer allgemeinbildenden höheren Schule oder von 2 Schulstufen einer berufsbildenden höheren Schule und die Verwendung in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84 bis 86.

2.

Das Erfordernis der Z 1 wird ersetzt durch eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

3.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 7 bis 9 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 jeweils durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung und eine mindestens vierjährige einschlägige Praxis ersetzt.

4.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 wird das Erfordernis der Z 1 bis 3 jeweils durch die entsprechende Lenkerberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis ersetzt.

e)

für die Verwendungsgruppe III (Mittlerer Dienst)

1.

die erfolgreiche Absolvierung von mehr als 2 Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit und Verwendung in diesem Lehrberuf als angelernter Arbeiter.

2.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die vorgesehene Eignung im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, ersetzt.

3.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 13 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung ersetzt.

4.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 14 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die entsprechende Lenkerberechtigung ersetzt.

f)

für die Verwendungsgruppe II (Qualifizierter Hilfsdienst) die Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine bestimmte, über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und die ausschließliche Verwendung als Schulwart(in), Telefonist(in), Hilfskraft mit einschlägigen Vorkenntnissen wie z. B. Bauhilfsarbeiter, Hilfskoch, Amtswart, Postbote, Portier, Totengräber etc.

g)

für die Verwendungsgruppe I (Hilfsdienst) die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

(2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.

(3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.

(4) Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.

(5) Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.

(6) Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmebedingungen ergänzend die Abs. 7 bis 11.(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Aufnahmebedingungen für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a)eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 162 Z 7) oder

2.

den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(9) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenatentfällt durch LGBl. Nr. 28/2020) hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend vonentfällt durch § 73 Abs. 1 AVGLGBl. Nr. 28/2020 spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.)

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

(1) Für die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:

a)

für die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

1.

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

2.

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

b)

für die Verwendungsgruppe VI (Gehobener Dienst)

1.

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die abgelegte Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 292/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2001 oder nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte, oder durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Fachhochschul- Studiengesetzes ersetzt.

2.

Das Erfordernis der Z 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung im Sinne der Anlage 1, Punkt 2.13, BDG 1979 ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im Gemeindedienst

-

als leitender Gemeindebeamter,

-

als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates,

-

als Leiter einer wirtschaftlichen Gemeindeunternehmung oder

-

auf einem mit den genannten Dienstposten vergleichbaren Dienstposten (z. B. Stellvertreter eines Leiters) zurückgelegt hat.

3.

Das Erfordernis der Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

aa)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

bb)

erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2002, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

cc)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.

c)

für die Verwendungsgruppe V (Fachdienst)

1.

eine im Gemeindedienst in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84, 85 und 86 oder eine in einem auch außerhalb der Gemeinde vergleichbaren Arbeitsbereich zurückgelegte Verwendung von 2 Jahren. Dieses Erfordernis wird durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit.a oder b ersetzt.

2.

Bei Verwendung in dem Dienstzweig Nr. 2 wird das Erfordernis der Z 1 durch die gemeinsame Erfüllung der folgenden Voraussetzungen ersetzt:

aa)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, bzw. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Ausbildung gemäß § 5 LFBAO, LGBl. 5030, und

bb)

Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder gleichwertiger Verwendung.

3.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 3 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines entsprechenden Lehrberufes und die Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung ersetzt.

4.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Sportlehrerausbildung ersetzt.

5.

Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 5 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die Ablegung der Maschinen- und Dampfkesselwärterprüfung ersetzt.

6.

bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 6 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Klärfacharbeiterprüfung an der Technischen Universität oder beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband ersetzt.

d)

für die Verwendungsgruppe IV (Qualifizierter mittlerer Dienst)

1.

die erfolgreiche Beendigung einer zumindest zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule oder von 6 Schulstufen einer allgemeinbildenden höheren Schule oder von 2 Schulstufen einer berufsbildenden höheren Schule und die Verwendung in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84 bis 86.

2.

Das Erfordernis der Z 1 wird ersetzt durch eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.

3.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 7 bis 9 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 jeweils durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung und eine mindestens vierjährige einschlägige Praxis ersetzt.

4.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 wird das Erfordernis der Z 1 bis 3 jeweils durch die entsprechende Lenkerberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis ersetzt.

e)

für die Verwendungsgruppe III (Mittlerer Dienst)

1.

die erfolgreiche Absolvierung von mehr als 2 Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit und Verwendung in diesem Lehrberuf als angelernter Arbeiter.

2.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die vorgesehene Eignung im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, ersetzt.

3.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 13 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung ersetzt.

4.

Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 14 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die entsprechende Lenkerberechtigung ersetzt.

f)

für die Verwendungsgruppe II (Qualifizierter Hilfsdienst) die Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine bestimmte, über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und die ausschließliche Verwendung als Schulwart(in), Telefonist(in), Hilfskraft mit einschlägigen Vorkenntnissen wie z. B. Bauhilfsarbeiter, Hilfskoch, Amtswart, Postbote, Portier, Totengräber etc.

g)

für die Verwendungsgruppe I (Hilfsdienst) die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.

(2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.

(3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.

(4) Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.

(5) Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.

(6) Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmebedingungen ergänzend die Abs. 7 bis 11.(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

(7) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Aufnahmebedingungen für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020

1.

diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2.

a)eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b)

die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

1.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 162 Z 7) oder

2.

den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3.

Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(9) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenatentfällt durch LGBl. Nr. 28/2020) hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

1.

ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2.

ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend vonentfällt durch § 73 Abs. 1 AVGLGBl. Nr. 28/2020 spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.)

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