§ 80 FLG Sonderteilungsverfahren

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;

2.

Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

23.

DieWenn der Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn mindestensim Sonderteilungsverfahren ein Mitglied dies beantragt und ihr gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird. Die Behörde, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich ersetzt dengilt als Sonderteilungsplan.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;

2.

Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

23.

DieWenn der Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn mindestensim Sonderteilungsverfahren ein Mitglied dies beantragt und ihr gleichzeitig ein genehmigungsfähiger Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird. Die Behörde, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich ersetzt dengilt als Sonderteilungsplan.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten