§ 80 FLG Sonderteilungsverfahren

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;

2.

Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

3.

Wenn der Behörde im Sonderteilungsverfahren ein Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich gilt als Sonderteilungsplan.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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