§ 85 FLG Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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