§ 81 FLG Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 23:

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß § 80 Z 23:

Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.

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