§ 10 NÖ LAKW (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 § 10 NÖzu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs LAKW seit 05.11.2019 weggefallen. 2 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.

(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.

Stand vor dem 05.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.11.2019
(1) Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 § 10 NÖzu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs LAKW seit 05.11.2019 weggefallen. 2 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.

(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten