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(2) Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst. Die Entscheidung hat jeweils binnen vier Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu ergehen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 und 22 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst. Die Entscheidung hat jeweils binnen vier Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu ergehen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 und 22 finden sinngemäß Anwendung.