Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.
(2) Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.