§ 55a NÖ LAKW (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Sobald alle Stimmen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, kann die Wahlbehörde auch schon vor dem Wahltag zusammentreten, die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 3 und 4 treffen und die Niederschrift gemäß § 56 verfassen§ 55a NÖ LAKW seit 05.11.2019 weggefallen. § 55 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.

Stand vor dem 05.11.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.11.2019
(1) Sobald alle Stimmen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, kann die Wahlbehörde auch schon vor dem Wahltag zusammentreten, die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 3 und 4 treffen und die Niederschrift gemäß § 56 verfassen§ 55a NÖ LAKW seit 05.11.2019 weggefallen. § 55 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.

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