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(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten:
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.
(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.
(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:
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(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.
(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.
(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
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(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten:
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
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(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.
(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.
(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:
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(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.
(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.
(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
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