§ 23 NÖ BTV 2014 Betrieb

NÖ BTV 2014 - NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

1.

Feste Brennstoffe:

 

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung

automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

20

19

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

800*

 

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2.

Flüssige Brennstoffe:

 

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

 

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

3.

Gasförmige Brennstoffe:

 

Parameter

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

> 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

10

CO (mg/m³)

100

80

 

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für

-

den Abgasverlust und

-

die CO-Emissionen

 

 

1.

Feste biogene Brennstoffe:

 

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

 

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2.

Flüssige biogene Brennstoffe:

 

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

 

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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