§ 4a NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2015BGBl. I Nr. 39/2018, in Niederösterreich geförderte Bauvolumen jährlich Bedacht zu nehmen ist. Die Hälfte dieser Landesmittel ist den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmitteln zu entnehmen.

2.

Aufnahme von Darlehen,

3.

Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen,

4.

Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.06.2016 bis 28.01.2020

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2015BGBl. I Nr. 39/2018, in Niederösterreich geförderte Bauvolumen jährlich Bedacht zu nehmen ist. Die Hälfte dieser Landesmittel ist den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmitteln zu entnehmen.

2.

Aufnahme von Darlehen,

3.

Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen,

4.

Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und

5.

sonstige Einnahmen.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.

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