§ 10 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Die Geschäftsführung hat im Rahmen dieses Gesetzes sowie der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie haben insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu fertigen und mit dem Siegel des Fonds zu versehenunterfertigen. In allen anderen Angelegenheiten sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführung zu unterfertigen.

(4) In einzelnen Angelegenheiten können der Geschäftsführer und der Geschäftsführerstellvertreter ihrem Stellvertreter die Zeichnungsberechtigung übertragen. Diese Angelegenheiten sind genau zu bezeichnen und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Die Geschäftsführung hat im Rahmen dieses Gesetzes sowie der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie haben insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu fertigen und mit dem Siegel des Fonds zu versehenunterfertigen. In allen anderen Angelegenheiten sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführung zu unterfertigen.

(4) In einzelnen Angelegenheiten können der Geschäftsführer und der Geschäftsführerstellvertreter ihrem Stellvertreter die Zeichnungsberechtigung übertragen. Diese Angelegenheiten sind genau zu bezeichnen und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

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