§ 26 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.

(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:

1.

Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;

2.

Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25;

3.

inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;

4.

Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;

5.

Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;

6.

Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;

7.

Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.

(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung fürFür die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,

2.

Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Sozialen Arbeit zulässt,

3.

die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,

4.

eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und

5.

die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.

(4) BeiDie Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der FeststellungEignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Eignung ist überdies zu prüfen, obEinrichtung bzw. auf die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mitBetreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Zielen der Steuerung gemäß § 22 stehtBescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.

(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.

(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:

1.

Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;

2.

Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25;

3.

inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;

4.

Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;

5.

Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;

6.

Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;

7.

Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.

(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung fürFür die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,

2.

Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Sozialen Arbeit zulässt,

3.

die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,

4.

eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und

5.

die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.

(4) BeiDie Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der FeststellungEignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Eignung ist überdies zu prüfen, obEinrichtung bzw. auf die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mitBetreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Zielen der Steuerung gemäß § 22 stehtBescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.

(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

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