§ 63 NÖ KJHG Sonderauskünfte über Pflegepersonen

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß §§ 59, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung, zur Vermittlung und zur Aufsicht heranzuziehen.

(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendetverarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verwendetverarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.05.2018

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß §§ 59, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung, zur Vermittlung und zur Aufsicht heranzuziehen.

(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendetverarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verwendetverarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten