§ 60 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Für jene Patienten, deren Krankenfürsorgeeinrichtung nicht in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. In den zugrundeliegenden Verträgen zwischen Krankenfürsorgeeinrichtungen und Rechtsträgern der NÖ Fondskrankenanstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds können als Abgeltung für die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt auch nur Anteile von Pflegegebühren (mindestens jedoch 50 %) vorgesehen werden. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des § 44 Abs. 2 und des § 45a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.

(3) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, daßdass an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die zum AbschlußAbschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Für jene Patienten, deren Krankenfürsorgeeinrichtung nicht in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. In den zugrundeliegenden Verträgen zwischen Krankenfürsorgeeinrichtungen und Rechtsträgern der NÖ Fondskrankenanstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds können als Abgeltung für die Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt auch nur Anteile von Pflegegebühren (mindestens jedoch 50 %) vorgesehen werden. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des § 44 Abs. 2 und des § 45a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat.

(3) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, daßdass an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die zum AbschlußAbschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.

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