§ 45a NÖ KAG § 45a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 3,63 ab dem 1. Juli 1988 pro Kalendertag einzuheben. Diese Regelung gilt nur für Patienten, die keinen Selbstbehalt zu tragen haben, sie gilt ferner nicht für ambulante Fälle.

(1a) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 wird für ab dem Jahr 2005 mit € 7,82 pro Kalendertag festgelegt.

(2) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von € 1,45 pro Kalendertag einzuheben.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1, der Beitrag gemäß Abs. 2 sowie der Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b Abs. 1 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

(4) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sowie der Beitrag gemäß Abs. 2 dürfen von jedem Patienten für höchstens 28 Kalendertage pro Kalenderjahr eingehoben werden. Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sowie der Beitrag gemäß Abs. 2 müssen auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag geleistet werden, für den Transferierungstag jedoch nur einmal an die übernehmende Krankenanstalt.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 sowie des Beitrages gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen der §§ 47 und 48 sinngemäß, jedoch nur insoweit, als eine Vorauszahlung für höchstens 28 Tage im vorhinein eingehoben werden darf und eine eigene Kostenbeitrag-Rechnung bzw. eine eigene Rechnung für den Beitrag gemäß Abs. 2 auszustellen ist.

(6) Von der Kostenbeitragspflicht gemäß Abs. 1 und der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 sind folgende Patienten und Personen ausgenommen:

a)

die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit worden sind,

b)

Begleitpersonen (§ 40 Abs. 2 und 3),

c)

die als Organspender stationär aufgenommen worden sind,

d)

die die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen oder die im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft aufgenommen worden sind.

(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 282/1988, ergibt. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 und § 45b Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung € 10 pro Kalenderjahr übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.

(8) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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