§ 8 NÖ SVAG

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen

1.

der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 18 % und

2.

zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 und des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2013 in der Höhe von 82 %

der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:

Abs. 1 Z 1: 20% statt 18%

Abs. 1 Z 2: 80% statt 82%.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 23.06.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen

1.

der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 18 % und

2.

zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 und des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2013 in der Höhe von 82 %

der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:

Abs. 1 Z 1: 20% statt 18%

Abs. 1 Z 2: 80% statt 82%.

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