§ 24 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(5) Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3, 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(12) Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(14) Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(15) Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(16) Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 14.12.2022
(1) Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(5) Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(6) Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(9) Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(10) Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3, 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(12) Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(14) Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(15) Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(16) Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.

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