§ 33 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern und der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Amstetten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 27. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 13 und § 14 Abs. 1) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Ernsthofen, Ertl, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Juli 1992 wirksam.

(5) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Gemeinden Behamberg, Biberbach, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, Seitenstetten, Winklarn und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 2 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Euratsfeld und Neuhofen a.d. Ybbs und von der Verbandsversammlung am 10. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Amstetten, Ennsdorf, St. Valentin und Sonntagberg sowie von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 und 23. April 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 1 bis 5) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden für die Gemeinde Ennsdorf am 1. Juli 1997, im übrigen am 1. Jänner 1997 wirksam.

(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 6 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(10) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung durch die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(12) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren und der Hundeabgabe für die Gemeinde Allhartsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7 und 10) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben und der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Biberbach sowie die von der Verbandsversammlung am 28. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr und der Hundeabgabe der Gemeinde Sonntagberg, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde St. Georgen am Reith, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Waidhofen an der Ybbs und Ybbsitz beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2018 und am 11. September 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 6, 7, 10 und 15) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Ybbsitz, ferner die von der Verbandsversammlung am 10. September 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wassergebühren, der Hundeabgabe und der Vergnügungsabgabe der Gemeinde Seitenstetten, ferner die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 07.12.2020

In Kraft vom 18.12.2019 bis 07.12.2020

(1) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern und der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Amstetten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 27. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 13 und § 14 Abs. 1) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Ernsthofen, Ertl, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Juli 1992 wirksam.

(5) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Gemeinden Behamberg, Biberbach, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, Seitenstetten, Winklarn und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 2 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(6) Die von den Gemeinden Euratsfeld und Neuhofen a.d. Ybbs und von der Verbandsversammlung am 10. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(8) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Amstetten, Ennsdorf, St. Valentin und Sonntagberg sowie von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 und 23. April 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 1 bis 5) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden für die Gemeinde Ennsdorf am 1. Juli 1997, im übrigen am 1. Jänner 1997 wirksam.

(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 6 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(10) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung durch die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(11) Die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(12) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

(13) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren und der Hundeabgabe für die Gemeinde Allhartsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7 und 10) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben und der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Biberbach sowie die von der Verbandsversammlung am 28. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr und der Hundeabgabe der Gemeinde Sonntagberg, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde St. Georgen am Reith, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Waidhofen an der Ybbs und Ybbsitz beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 4. April 2018 und am 11. September 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 6, 7, 10 und 15) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(17) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Ybbsitz, ferner die von der Verbandsversammlung am 10. September 2019 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wassergebühren, der Hundeabgabe und der Vergnügungsabgabe der Gemeinde Seitenstetten, ferner die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

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