§ 43 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des politischen Bezirkes Korneuburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Das Ausscheiden der Gemeinde Bisamberg und die Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 10. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Austritt der Gemeinde Langenzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1 und § 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Austritt der Gemeinde Leitzersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1.1.1998 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 5. Juli 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17 und 18) und der Beitritt der Gemeinde Bisamberg sowie die am 13. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Austritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 5. Mai 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(11) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 22.12.2021

(1) Die von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des politischen Bezirkes Korneuburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.

(3) Das Ausscheiden der Gemeinde Bisamberg und die Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 10. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Austritt der Gemeinde Langenzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1 und § 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Austritt der Gemeinde Leitzersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1.1.1998 wirksam.

(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 5. Juli 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17 und 18) und der Beitritt der Gemeinde Bisamberg sowie die am 13. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.

(10) Der Austritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 5. Mai 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(11) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 13, 14) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.

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