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(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. Jänner 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 18) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2016 und am 3. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 13 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und §§ 14 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 3. April 2017 und am 13. September 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(6) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Langau, Röhrenbach, Röschitz und Sigmundsherberg wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.
(7) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Japons und Meiseldorf wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. Jänner 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 18) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2016 und am 3. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 13 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und §§ 14 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 3. April 2017 und am 13. September 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
(6) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Langau, Röhrenbach, Röschitz und Sigmundsherberg wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.
(7) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Japons und Meiseldorf wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.