§ 89 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Retzer Land

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die von den Gemeinden Hardegg, Schrattenthal, Retz, Retzbach und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Retz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pulkau und die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Zellerndorf und die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 und am 20. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1), werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

Stand vor dem 11.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.06.2015

(1) Die von den Gemeinden Hardegg, Schrattenthal, Retz, Retzbach und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Retz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Pulkau und die von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinde Zellerndorf und die von der Verbandsversammlung am 22. November 2012 und am 20. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1), werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

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