§ 129 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 13, Absatz 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Beitritt der Gemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 08.12.2020 bis 11.06.2025
(1) Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 und § 13 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Bockfließ und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 13, Absatz 3 und 4) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Dürnkrut, Hohenruppersdorf, Sulz im Weinviertel und Velm-Götzendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Beitritt der Gemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Zistersdorf, Hauskirchen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2025 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3 und 6) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2025 wirksam.

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