§ 9 NÖ WFG 2005 Daten und Nachweise

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist berechtigt,

- die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7 und 11, und

-

die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a und 11, und

- die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7, 12 und 13,

-

die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a, 12 und 13, zu verarbeiten.

zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung kann von den jeweils Betroffenenbetroffenen Personen die Einwilligung zur Dokumentenabfrage ermächtigt werden erhalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 undsowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des § 11 den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Empfängersie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 31.12.2016 bis 24.05.2018

(1) Die Landesregierung ist berechtigt,

- die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7 und 11, und

-

die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a und 11, und

- die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7, 12 und 13,

-

die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den §§ 7, 7a, 12 und 13, zu verarbeiten.

zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung kann von den jeweils Betroffenenbetroffenen Personen die Einwilligung zur Dokumentenabfrage ermächtigt werden erhalten.

(3) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 undsowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des § 11 den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Empfängersie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

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