(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:
-  | Leistungen des Bundes,  | |||||||||
-  | Leistungen des Landes,  | |||||||||
-  | Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,  | |||||||||
-  | Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,  | |||||||||
-  | Erträgnisse aus Förderungsmitteln.  | |||||||||
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.
    
    
    
    
    
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