Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere
-  | zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen  | |||||||||
-  | zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren  | |||||||||
oder  | ||||||||||
-  | zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne  | |||||||||
beschlossen werden.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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