Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund
-  | des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,  | |||||||||
-  | des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,  | |||||||||
-  | des WFG 1984,  | |||||||||
-  | des NÖ WFG,  | |||||||||
-  | dieses Gesetzes oder  | |||||||||
-  | der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich  | |||||||||
ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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