§ 13 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben ihre in(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz geregeltenfür alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.

(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenBereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:

1.

der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) oder Beauftragung der Leitstelle (§ 5) zum Abschluss einer solchen Vertrages;

2.

Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (§ 10);

3.

die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (§ 3);

4.

die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 11).

(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

Die Gemeinden haben ihre in(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz geregeltenfür alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.

(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenBereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:

1.

der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) oder Beauftragung der Leitstelle (§ 5) zum Abschluss einer solchen Vertrages;

2.

Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (§ 10);

3.

die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (§ 3);

4.

die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 11).

(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..

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