§ 5 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur

1.

Entgegennahme,

2.

Beurteilung,

3.

Übergabe,

4.

Verarbeitung von Gesundheitsdaten,

5.

Dokumentation,

6.

Koordinierung,

7.

Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung,

8.

Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung durch Abschluss von Verträgen mit anerkannten Rettungsorganisationen

aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes sicherzustellen.

(2) Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.

(5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.

(6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.

(7) Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß § 40a Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, einsetzen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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