§ 1 NÖ GV

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 12659/20152018.

(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2016.

(45) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des KulturpflanzenschutzgesetzesPflanzengesundheitsgesetzes 1978, LGBl. 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 31.01.2017 bis 13.12.2019

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 12659/20152018.

(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2016.

(45) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des KulturpflanzenschutzgesetzesPflanzengesundheitsgesetzes 1978, LGBl. 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.

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