§ 2 NÖ GV

NÖ GV - NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

2.

öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:

1.

Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen und in Erzeugnissen,

2.

Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren (Z 5) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden,

3.

umweltpolitische Ziele,

4.

Raumordnung,

5.

Bodennutzung,

6.

agrarpolitische Ziele,

7.

sozioökonomische Gründe,

8.

öffentliche Ordnung;

3.

Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln. Das Ausbringen ist erst beendet, wenn die ausgebrachten GVO zerstört bzw. wieder entfernt sind;

4.

gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 12 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S.1;

5.

ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl.Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1;

6.

landwirtschaftlich nutzbare Flächen: alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind;

7.

unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO: Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese weder vom Grundeigentümer noch vom Nutzungsberechtigten ausgebracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient;

8.

Angehörige: Personen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.

In Kraft seit 14.07.2020 bis 31.12.9999
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