§ 4 NÖ GV

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

grundbuchsmäßige Bezeichnung der Ausbringungsgrundstücke;

2.

Nachweis des Grundeigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an den Ausbringungsgrundstücken;

3.

Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zur Ausbringung von GVO, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

4.

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO (z. B. Sortenname, Konstrukt, Sackanhänger);

6.

Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO);

7.

Angaben, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.

(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 2) nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung ist auf jene Bereiche einzuschränken, für die in der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau erlaubt ist. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderemanderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde oder aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau in NÖ untersagt ist.

(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

Stand vor dem 13.07.2020

In Kraft vom 01.02.2018 bis 13.07.2020

(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1.

grundbuchsmäßige Bezeichnung der Ausbringungsgrundstücke;

2.

Nachweis des Grundeigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an den Ausbringungsgrundstücken;

3.

Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zur Ausbringung von GVO, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

4.

Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke;

5.

Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO (z. B. Sortenname, Konstrukt, Sackanhänger);

6.

Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO);

7.

Angaben, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.

(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 2) nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung ist auf jene Bereiche einzuschränken, für die in der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau erlaubt ist. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderemanderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde oder aufgrund der gentechnikrechtlichen Zulassung (§ 2 Z 4) ein Anbau in NÖ untersagt ist.

(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

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