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(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 Z 5 nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
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(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 Z 5 nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.