§ 90 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere gegenüber Bediensteten vor,

1.

von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen haben, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

die sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Landes unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;

3.

die ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;

4.

die sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

die eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 39 ausüben, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung Weisung gemäß § 39 Abs. 6 nicht aufgeben;

6.

die sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.

(3) Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, – außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung unterbrochen.

(4) Das Dienstverhältnis von Bediensteten, gegen die ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 als aufgelöst.

(6) Ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt für Bedienstete vor, die zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

(7) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere gegenüber Bediensteten vor,

1.

von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen haben, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

die sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Landes unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;

3.

die ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;

4.

die sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;

5.

die eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 39 ausüben, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung Weisung gemäß § 39 Abs. 6 nicht aufgeben;

6.

die sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.

(3) Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, – außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung unterbrochen.

(4) Das Dienstverhältnis von Bediensteten, gegen die ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 als aufgelöst.

(6) Ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt für Bedienstete vor, die zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

(7) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.

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