Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
1.Ziffer einssie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
2.Ziffer 2die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
3.Ziffer 3für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
4.Ziffer 4dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
5.Ziffer 5dem Anstand widerstreitet,
6.Ziffer 6eine Betätigung in radikalen (islamistischen) Vereinen darstellt oder
7.Ziffer 7sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Landes Niederösterreich gefährdet.
(3)Absatz 3Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4)Absatz 4Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5)Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6)Absatz 6Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7)Absatz 7Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
In Kraft seit 17.06.2025 bis 31.12.9999
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