§ 49 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung der Pension nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.

(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

(5) Einem Bediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(6) Bedienstete haben die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes haben die Bediensteten spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Bediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners oder Bediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.

(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.

(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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