§ 3 Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Lande Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumindest den Verwaltungssprengel eines politischen Bezirkes umfassen müssen, erwarten lassen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass die juristische Person

a)

laut ihren Statuten Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes erbringt;

b)

gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben mit überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besorgt;

c)

zu keinen Bedenken gegen die Verlässlichkeit der für sie handelnden Organe Anlass gibt;

d)

über genügend ausgebildetes Fach- und Begleitpersonal, eine ausreichende Zahl von geeigneten Krankentransportmitteln sowie über eine geeignete Einsatzstelle und die erforderlichen sonstigen Einrichtungen verfügt. Die personelle und sachliche

Ausstattung muss den Anforderungen, die in der gemäß § 5b erlassenen Verordnung festgelegt sind, entsprechen. Eine Anerkennung kommt überdies nur in Betracht, wenn der Bedarf nach den von ihr angebotenen Leistungen nicht bereits durch anerkannte Rettungsorganisationen ausreichend gedeckt erscheint.

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Land Salzburg oder bestimmte Teile desselben auszusprechen und in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen; sie kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder besonderen Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - soferne es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der behördlichen Aufforderung zur Behebung binnen angemessen festgesetzter Frist nicht nachgekommen worden ist.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.

(4a) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, giltFolgende Organisationen gelten für das gesamte Land Salzburg als anerkannte RettungsorganisationRettungsorganisationen für dendie nachstehend genannten besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.Rettungsdienste (§ 1 Abs 3):

1.

der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, für die Bergrettung;

2.

die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg, für die Wasserrettung;

3.

der Österreichische Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg, für die Höhlenrettung.

(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung den Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2019

(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Lande Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumindest den Verwaltungssprengel eines politischen Bezirkes umfassen müssen, erwarten lassen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass die juristische Person

a)

laut ihren Statuten Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes erbringt;

b)

gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben mit überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besorgt;

c)

zu keinen Bedenken gegen die Verlässlichkeit der für sie handelnden Organe Anlass gibt;

d)

über genügend ausgebildetes Fach- und Begleitpersonal, eine ausreichende Zahl von geeigneten Krankentransportmitteln sowie über eine geeignete Einsatzstelle und die erforderlichen sonstigen Einrichtungen verfügt. Die personelle und sachliche

Ausstattung muss den Anforderungen, die in der gemäß § 5b erlassenen Verordnung festgelegt sind, entsprechen. Eine Anerkennung kommt überdies nur in Betracht, wenn der Bedarf nach den von ihr angebotenen Leistungen nicht bereits durch anerkannte Rettungsorganisationen ausreichend gedeckt erscheint.

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Land Salzburg oder bestimmte Teile desselben auszusprechen und in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen; sie kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder besonderen Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - soferne es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der behördlichen Aufforderung zur Behebung binnen angemessen festgesetzter Frist nicht nachgekommen worden ist.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.

(4a) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, giltFolgende Organisationen gelten für das gesamte Land Salzburg als anerkannte RettungsorganisationRettungsorganisationen für dendie nachstehend genannten besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.Rettungsdienste (§ 1 Abs 3):

1.

der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, für die Bergrettung;

2.

die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg, für die Wasserrettung;

3.

der Österreichische Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg, für die Höhlenrettung.

(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung den Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

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